Das Fasten des Ramadāns obliegt jedem reifen, fähigen Muslim | Schaykh Sālih al-Fawzān
- So ist es nicht obligatorisch für den Ungläubigen und ungültig, falls er fastet. Wenn er jedoch während des Ramadans Reue zeigt, so muss er den Rest des Monats fasten. Demnach ist es nicht verpflichtend, die vergangenen Tage nachzuholen, während der Zeit seines Unglaubens.
- Es ist auch nicht obligatorisch für den Minderjährigen, doch falls er fastet, so wird es akzeptiert und zählt als freiwilliges Fasten.
- Es ist auch nicht obligatorisch für den Geisteskranken zu fasten und falls er in diesem Zustand fasten würde, so wird es nicht akzeptiert, da die Absicht (Niyyah) nicht vorhanden ist.
Schaykh Sālih al-Fawzān, al-Mulakhis al-Fiqhi
Übersetzt von Rida / Abu Idrees