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Der Beginn des obligatorischen Fastens | Schaykh Sālih al-Fawzān

Der Beginn des obligatorischen Fastens des Monates Ramadan ist sobald der Anfang des Monates bekannt wird.

Um den Beginn des Monats festzulegen gibt es drei Wege:



Erstens: Durch das Sichten des Mondes. Allah sagt: "Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten"[1] und der Prophet (صلى الله عليه وسلم) sagte: "Fastet bei seiner Sicht."[2] Wenn jemand den Mond selber sichtet, so wird es für ihn obligatorisch zu fasten.

Zweitens: Das Zeugnis über die Sichtung oder die Benachrichtigung über die Sichtung. So wird beim Zeugnis einer vertrauenswürdigen, verpflichtenden Person gefastet. Die Benachrichtigung darüber ist auch ausreichend. Dies gemäß der Aussage von Ibn Omar: "Die Leute sichteten den Mond, so berichtete ich dem Propheten (صلى الله عليه وسلم ) dass ich ihn sah, so fastete er und befahl den Leuten ihn (den Monat) zu fasten. Dies berichtete Abu Dawud und andere und Ibn Hiban und Al-Hatim stuften ihn als authentisch ein.[3]

Drittens: Durch das Vollenden von 30 Tage des Monats Sha'ban. Dies falls der Mond in der Nacht des 30ten Sha'ban nicht gesichtet werden kann. Sowohl die Sicht am Himmel beeinträchtigt ist oder nicht. Dies gemäß seiner Aussage (صلى الله عليه وسلم): "Wahrlich der Monat hat 29 Tage, so fastet erst dann, wenn ihr ihn sichtet (d.h. den Mond). Und bricht das Fasten erst, wenn ihr ihn sichtet. Falls er jedoch bedeckt ist (d.h. der Himmel), so bestimmt ihn."[4] Die Bedeutung von: "So bestimmt ihn," heißt: vollendet den Monat Sha'ban mit 30 Tagen. Dies gemäß dem authentischen Hadith welcher Abu Huraira erwähnte: "Falls der Monat bedeckt wird, so berechnet ihn mit 30 (Tagen)."[5]
Schaykh Sālih al-Fawzān, al-Mulakhis al-Fiqhi

Übersetzt von Rida / Abu Idrees
[1] Al-Baqara 2:185
[2] Mutafiq 'alayhi
[3] Abu Dawud: 2342
[4] Mutafiq 'alayh, Hadith Omar
[5] Mutafiq 'alayhi

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