Urteile über das Schlachtopfer (Al-Uḍḥiyah)

Al-‘Allāmah ‘Abdul-‘Azīz ibn Bāz (möge Allah barmherzig mit ihm sein) sagte:

„Das Schlachtopfer (des Opferfests) ist eine bekräftigte Sunnah, welche rechtmäßig für den Mann und die Frau ist. Es genügt, wenn der Mann für sich und seine Familie schlachtet. Und es genügt, wenn die Frau für sich und ihre Familie schlachtet. Dies, da der Prophet (möge Allāh ihn loben und Heil schenken), jedes Jahr zwei weiße gehörnte Böcke geschlachtet hat. Einen für sich und seine Familie und den Zweiten für diejenigen, die Allāh alleine anbeteten von seiner Gemeinschaft.

Die Zeit (des Schlachtens) ist der Tag des Schlachtens (10. Dhul-Ḥiddscha) und die Taschrīq-Tage (11-13. Dhul-Ḥiddscha) von jedem Jahr. Es ist von der Sunnah für den Schlachtenden, dass er selbst davon isst, seinen Verwandten und Nachbarn davon schenkt und er davon spendet.

Es ist für denjenigen der schlachtet nicht erlaubt, von seinen Haaren, seinen Nägeln und seiner Haut etwas zu entfernen, nachdem der Monat Dhul-Ḥiddscha eingetroffen ist, bis er geschlachtet hat. Dies, da der Prophet (möge Allāh ihn loben und Heil schenken) sagte: „Wenn der Monat Dhul-Ḥiddscha eingetroffen ist und jemand von euch schlachten möchte, so soll er nichts von seinen Haaren, seinen Nägeln und seiner Haut entfernen, bis er geschlachtet hat.” Dies wurde von Imām Muslim in seinem Ṣaḥīḥ-Werk von Umm Salama (Allāhs Wohlgefallen auf ihr) überliefert.

Jedoch derjenige, der als Stellvertreter das Schlachten ausführt oder in einer Stiftung (Waqf) zuständig ist, in der geschlachtet wird, so ist es nicht Pflicht für ihn, das Entfernen der Haare, der Nägel und der Haut zu unterlassen, da er nicht für sich selbst schlachtet. Vielmehr ist es Pflicht für denjenigen, den ihn dafür beauftragte. Und genauso derjenige der gestiftet hat, gilt als der Schlachtende. Jedoch der Aufseher der Stiftung ist ein ausführender Stellvertreter und gilt nicht als Schlachtender. Und Allāh ist derjenige der Erfolg verleiht.”

(Quelle: Aus der offiziellen Webseite des Schaichs: http://www.binbaz.org.sa/fatawa/3804)


Al-Ḥāfith an-Nawawī sagte in der Erklärung von Ṣaḥīḥ Muslim zum oben erwähnten Ḥadīth über das Schlachten des Gesandten (möge Allāh ihn loben und Heil schenken) der zwei Böcke:

Aus diesem Ḥadīth wird entnommen, dass es für den Menschen erlaubt ist, mehrere Tiere zu schlachten. Zudem ist es erwünscht, dass es gehörnt ist.

Jedoch gibt es einen Konsens unter den Gelehrten, dass es erlaubt ist, es zu schlachten, wenn es ohne Hörner erschaffen wurde. Falls es aber gebrochene Hörner hat, so gibt es Meinungsverschiedenheiten. Asch-Schāfi’ī, Abū Ḥanīfa und die Allgemeinheit der Gelehrten, haben dies als erlaubt erklärt, ob es blutet oder nicht. Mālik hat dies jedoch als unerwünscht angesehen, falls es blutet, und betrachtete dies als Mangel.

Außerdem gibt es einen Konsens, dass es erwünscht ist, das schönste und perfekteste auszusuchen. Und es gibt einen Konsens, dass das Schlachten ungültig ist, falls (mindestens einer) der vier erwähnten Mängel im Ḥadīth von Al-Barā vorhanden ist. Diese sind:

  1. Die Krankheit,
  2. die Abmagerung,
  3. die Schwäche,
  4. und das deutliche Hinken.

Genauso, wenn etwas diesen ähnlich ist oder hässlich aussieht, wie die Blindheit oder ein abgeschnittenes Bein, oder ähnliches.

Auch ist es erwünscht, das Schlachtopfer mit der schönsten Farbe auszusuchen, und darin gibt es einen Konsens. Unsere Gefährten sagten: Das vorzüglichste ist das Weiße, danach das Gelbe, danach das mehrheitlich Weiße, danach das schwarz-weiß Gemischte, danach das Schwarze.”

(Quelle: Al-Minhādsch: 13/119-120)


Al-‘Allāmah ‘Abdur-Raḥman as-Sa’dī sagte über das Opfertier:

Es ist nicht gültig außer:

  • das Schaf, welches mindestens ein halbes Jahr alt ist.
  • das Kamel, welches mindestens fünf Jahre alt ist.
  • die Kuh, welche mindestens zwei Jahre alt ist.
  • die Ziege, welche mindestens ein Jahr alt ist.”

(Quelle: Manhadsch us-Sālikīn: Seite 153-154)


Übersetzer: ‘Abdul-‘Azīz as-Suisrī